Kann ein Betroffener Ordnungsmittel beantragen, steht ihm kein Anspruch auf eine Geldentschädigung zu.
So entschieden hat das OLG Hamburg in seinem noch unbekannten Urteil Az.: 7 U 71/08. Das OLG wörtlich:
„Der Anspruch auf Geldentschädigung ist gegenüber anderen medienrechtlichen Ansprüchen subsidiär. ... Er kommt deshalb nicht in Betracht, wenn andere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, um den Schutz des Persönlichkeitsrechts gerecht zu werden und ihm zum Erfolg zu verhelfen. Dies ist hier der Fall. ... Der Ordnungsmittelrahmen des § 890 ZPO sieht Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,-- bzw. Ordnungshaft bis zu zwei Jahren vor, so dass der Klägerin effektiver Schutz vor künftigen Bildrechtsverletzungen durch die Beklagte zur Verfügung steht.”
Auf den für manchen Betroffenen entscheidenden Hintergrund dieser Problematik geht das Oberlandesgericht in seinem Urteil am Ende der Gründe mit einem kurzen Satz ein: „Der Umstand, dass das Ordnungsgeld in die Staatskasse fließt, ändert hieran nichts.”.
Gleichlautende Urteile hat das OLG Hamburg unter den Aktenzeichen: 7 U 72/08 und 7 U 80/08 erlassen.