Ein eBay-Verkäufer wusste, dass seine Ware gestohlen worden war.
Haupttat war die gewerbsmäßige Hehlerei in 34 Fällen durch den Ankauf des Diebesguts.
Das Vorgericht hatte angenommen, dem Verkauf an eBay-Kunden komme keine eigenständige Bedeutung zu. Der BGH urteilte dagegen, Az.: 2 StR 329/08:
Durch die Verkäufe „liegt keine mitbestrafte Nachtat vor. Hierbei handelt es sich um eine selbständige, den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllende rechtswidrige und schuldhafte Handlung, durch die der Täter den Erfolg der Vortat oder die durch diese erlangte Position sichert, ausnutzt oder verwertet.” Der Verkäufer schädigt durch den Verkauf über das durch die Haupttat verursachte Maß hinaus zusätzlich.
Und der BGH ergänzt:
„Zwischen der gewerbsmäßigen Hehlerei einerseits und dem (versuchten) Betrug andererseits besteht - entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts - Tatmehrheit.”