Der 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in einem ausführlichen Urteil Az.: 10 AZR 606/07 dargelegt, dass und warum Freiwilligkeitsvorbehalte in Arbeitsverträgen oder jeweils bei der Leistung einer Sonderzahlung beachtlich sind. Entschieden wurde ein Fall, bei dem elf Jahre nacheinander eine Weihnachtsgratifikatin geleistet worden ist. Der Arbeitsvertrag enthielt die Freiwilligkeitsklausel. Am besten verständlich ist das Urteil, wenn man sich diese Sätze in Rn 21 der Entscheidungsgründe vergegenwärtigt:
Dagegen darf bei einem klar und verständlich formulierten, einen Rechtsanspruch auf die Sonderzahlung ausschließenden Freiwilligkeitsvorbehalt der Arbeitnehmer von vornherein nicht mit Sonderzahlungen rechnen. Schließen die Arbeitsvertragsparteien einen Arbeitsvertrag, der keinen Anspruch auf eine Sonderzahlung vorsieht, ist ihre Abrede zu achten und der Arbeitnehmer nicht einem Arbeitnehmer gleichzustellen, der den Abschluss des Arbeitsvertrages von der Leistung einer Sonderzahlung abhängig gemacht hat oder dem der Arbeitgeber von sich aus ausdrücklich Sonderzahlungen versprochen hat.”
Der 10. Senat geht auf alle nur denkbaren Bedenken ein, zum Beispiel auch auf den Aspekt: „betriebliche Übung”. Zu diesem Aspekt legt er im Einzelnen dar, dass „solche [Freiwilligkeits-]Vorbehalte den allgemein anerkannten Regeln zur Verhinderung des Entstehens einer betrieblichen Übung entsprechen”.
Anmerkung: Der Senat hat schließlich aber doch trotz der ausführlichen Begründung über viele Seiten hinweg die Sonderzahlung zugesprochen. Der Grund: Im entschiedenen Fall hat die vertragliche Regelung gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen. Vom Ergebnis her hätte sich das Gericht somit kurz fassen und auf die grundsätzlichen Ausführungen verzichten können.