Ein Beschluss des Bundesarbeitsgerichts, Az.: 1 ABR 16/07, leitet umfassend an, mit welchen Inhalt Betriebsvereinbarungen für Videoüberwachungen im Betrieb geschlossen werden können. Das BAG vertieft seine bereits recht eingehende bisherige Rechtsprechung.
Die vom BAG beurteilte Betriebsvereinbarung kann für viele Fälle als Muster herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, als das BAG eingehend herausstellt, wie stark die Interessen der Betroffenen zu gewichten sind.
Das BAG bleibt bei seiner - von anderen kritisierten - Rechtsprechung, dass Betriebsvereinbarungen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahren müssen und dieser Grundsatz „den Betriebsparteien eine Schutzpflicht hinsichtlich der freien Entfaltung der Persönlichkeit auferlegt”. Das Gericht will zudem beachtet wissen, dass die Betroffenen „ständig einem Überwachungs- und Anpassungsdruck ausgesetzt ” sind.
Interessant ist, dass nach Ansicht des Senats bei der Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes „von Bedeutung ist, wie viele Personen wie intensiv den Beeinträchtigungen ausgesetzt sind”.
Obwohl das BAG somit umfassend auf die Wahrung der Interessen der Betroffenen eingeht, hält es nahezu die gesamte detaillierte Betriebsvereinbarung im entschiedenen Falle für rechtswirksam. Nur eine weite Ausdehnung „auf weitere Bereiche oder ggf. das gesamte Briefzentrum” im Fall der Erfolglosigkeit hält das Gericht für unverhältnismäßig.