Der Zentralverband der deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer hat für drei neue Leitentscheidungen des Bundesgerichtshofs gesorgt. Im Vereinsregister ist dieser Dachverband eingetragen unter dem Namen „Haus und Grund Deutschland - Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs und Grundeigentümer e.V.”. Die Kurzbezeichnungen dieser drei Urteile: Haus & Grund I (Az.: I ZR 158/05), Haus & Grund II (Az.: I ZR 171/05) sowie Haus & Grund III (Az.: I ZR 21/08).
Die wichtigsten Aussagen dieser drei Urteile:
Der Name eines Vereins und eine aus ihm abgeleitete Kurzbezeichnung genießen grundsätzlich kennzeichenrechtlichen Schutz. Aber:
Es verstößt nicht gegen Erfahrungssätze, dass das Berufungsgericht dem Familiennamen 'H...' eine allein prägende Bedeutung in der beanstandeten Bezeichnung des Beklagten beigemessen hat
[und deshalb eine Verwechslungsgefahr verneinte]. Der Familienname stellt ein klassisches Kennzeichnungsmittel dar, dem der Verkehr im Allgemeinen einen klaren Herkunftshinweis entnimmet (vgl. BGH ...)”.
Gestritten hatte der Verein im Fall „Haus & Grund I” gegen ein Immobilienunternehmen „H... [Familienname] Haus + Grund e.K.”
Ein geographischer Zusatz kann dagegen eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne sogar verstärken; und zwar indem der Eindruck erweckt wird, es handele sich um eine der örtlichen Untergliederungen des Verbands („Haus & Grund II”).
Die Benutzung des Schlagwortes durch Landesverbände oder Ortsvereine kann dem Dachverband zugutekommen (Haus & Grund III).