Das Oberlandesgericht Hamburg hat vor 30 Jahren mit einer Entscheidung Az.: 3 U 65/77 - seine eigene Rechtsprechung aufgrund eines Irrtums korrigierend - die Wende eingeleitet: Wer mit einem negativen Komparativ wirbt, behauptet keine Allein-, sondern nur eine Spitzenstellung. Vgl. Verf., Az. 3 U 202/06:
Die Werbung (für ein Lippenherpes-Mittel): 'Nichts hilft schneller' versteht der Verkehr nicht als Alleinstellungsbehauptung, sondern nur als Behauptung einer Spitzengruppenstellung.
Hat das OLG Hamburg 1977 noch eine repräsentative Rechtstatsachenermittlung eindeutig missverstanden, hat es dieses Mal aufgrund eigener Sachkunde beurteilt, wie „alle angesprochenen Verkehrskreise gleichermaßen, also nicht nur Fachkreise sondern auch das allgemeine Publikum” die Werbung „Nichts hilft schneller” auffassen. Es hat dabei - dem BGH folgend - „auf den situationsadäquat durchschnittlich aufmerksamen, informierten und verständigen Durchschnittsverbraucher” abgestellt.
Wenn Sie links in die Suchfunktion eingeben: „Durchschnittsverbraucher” können Sie nachlesen, warum dieses Kriterium problematisch ist (niemand kann im Einzelfall wissen, wie der durchschnittlich aufmerksame, informierte und verständige Durchschnittsverbraucher situationsadäquat auffasst).