Ein Arbeitnehmer hatte im Vorfeld von Personalvertretungs-Wahlen Kollegen im betriebsinternen Intranet beleidigt: „Verräter”, „Rattenfänger”, „Zwerg”; und er unterstellte Kollegen strafbare Handlungen. Daraufhin untersagte der Arbeitgeber dem Beleidiger für sechs Monate, in dem Intranet-Forum zu schreiben. Er bezog sich zu dieser Maßnahme auf die (bekannt gemachten) betrieblichen Verhaltensregeln („Netiquette”).
Das Landesarbeitsgericht Hessen entschied in einem Urteil Az.: 17 SaGa 1331/07:
Der Arbeitgeber durfte zum Schutze der Mitarbeiter dem beleidigenden Arbeitnehmer die Schreibberechtigung entziehen. Dem Arbeitnehmer steht insoweit die Meinungsfreiheit nicht zur Seite. Die Verhaltensregeln konnte der Arbeitgeber ohne Mitbestimmung des Betriebsrats festlegen.
Wir werden am Montag auf das Urteil des LAG Hessen verlinken.