Gestritten haben zwei Onlinehändler. Der klagende Händler argumentierte, die beklagte GmbH Co. KG
a. müsse auf der Auktionsplattform (eBay) nach Az.: 5 W 41/08:
Die Argumentation a. stimmt, die Schlussfolgerung b. dagegen nicht. Die Schlussfolgerung b. greift deshab nicht, weil der Verstoß im Sinne des § 3 UWG nur unerheblich ist. Warum?
Wenn gegen eine GmbH & Co. KG vorgegangen wird, muss nur angegeben werden: „vertreten durch den Geschäftsführer”. Folglich kann sich der Verbraucher auch dann gerichtlich wehren, wenn der Vorname abgekürzt wird. Deshalb ist der Verstoß nur unerheblich.
Das KG geht ergänzend darauf ein, dass es - worüber wir am 9. April 2007 an dieser Stelle berichtet haben - in einem Beschluss mit dem Az.: 5 W 34/07 entschied, der Vorname sei vollständig anzugeben. Der Grund für den Unterschied, so das KG: Im Fall 5 W 34/07 war Vertragspartner eine natürliche Person; um gegenüber einer natürlichen Person effektiv Rechte zu wahren, muss der Vorname vollständig bekannt sein.