Eine medienrechtliche Delikatesse: Ein Antragsteller schloss mit seiner Gegendarstellung so viele Identifikationsmerkmale aus, dass er nach dem Artikel nicht identifiziert werden konnte. Wer nur den Artikel ohne die Gegendarstellung gelesen hat, konnte unter Umständen annehmen, der Antragsteller sei durchaus identifizierbar.
Dieses Lehrbeispiel bietet ein Urteil des Landgerichts München I, Az. 9 0 13422/08. Das Gericht in den Entscheidungsgründen:
Ausweislich der Gegendarstellung, deren Abdruck der Verfügungskläger begehrt, gehört er keiner Mafia-Verbindung an, hatte niemals Leibwächter und ist auch nicht an einer Gesellschaft zur Herstellung von Gülleverarbeitungsmaschinen über Mittelsmänner beteilgt. Nach seinem Sachvortrag lebe er auch nicht in Berlin, sondern in Israel. Somit verbleiben an identifizierenden Merkmalen ... Diese Anknüpfungstatsachen sind jedoch derart spärlicher Natur, dass sie nicht geeignet sind, den Verfügungskläger - so es sich bei ihm denn tatsächlich um den in der Ausgangsberichterstattung genannten handelt - so aus der Anonymität herauszuheben, dass er für einen über sein engstes persönliches Umfeld hinausreichenden Personenkreis identifizierbar wäre. Im Gegenteil: Die weiter mitgeteilten Anknüpfungstatsachen ... würden denjenigen ... gerade wieder davon abbringen, diesen als Subjekt der Berichterstattung zu betrachten ...”.
Anmerkung: Nebenbei kann dieses Urteil als Beleg dafür herangezogen werden, dass eine Erkennbarkeit im engsten persönlichen Umkreis nicht ausreicht, eine Identifizierbarkeit im Sinne des Medienrechts zu bejahen.