Morgen wird in München das Urteil wegen Untreue gegen den früheren Siemens-Mitarbeiter Siekaczek verkündet. Aus Anlass dieses Strafprozesses wird gegenwärtig in den Medien über eine allgemeine Verunsicherung der in der Wirtschaft Verantwortlichen zu Straftaten wie Untreue und Bestechung berichtet.
Rechtsmethodisch ist diese Rechtsunsicherheit letztlich darauf zurückzuführen, dass das Verhalten in "unlauterer" Weise erfolgen muss. Was aber ist unlauter?
Zu dieser Frage definiert das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem Urteil vom 18. März 1999, Az.: 19 U 59/98:
„Das Gesetz versteht darunter, dass der Vorteilsnehmer eine Tätigkeit entfaltet, die nach den Anschauungen aller billig und gerecht denkenden Mitbewerber gegen die Grundsätze und Anforderungen eines redlichen Verkehrs verstößt. Auszugehen ist dabei von einem ehrbaren Wettbewerb als der vom Gesetz vorausgesetzten Grundlage des Geschäftsverkehrs. Es ist ein unredliches und unlauteres Verhalten, wenn sich der Vorteilsnehmer bei seinem, den Vorteilgeber oder einen Dritten im Wettbewerb bevorzugenden Handeln nicht von sachlichen Erwägungen leiten, sondern sich dabei von dem angebotenen, versprochenen oder gewährten Vorteil beeinflussen lässt (Fuhrmann, § 12 Rdnr. 28 m. Nachw.).”
Diese Interpretation des OLG Karlsruhe kann nicht überraschen, wenn angenommen wird, dass alle Normen von der vom Verf. dieser Zeilen ermittelten Grundnorm ausgehen (zuletzt beschrieben von Klaus Volk in der Fachzeitschrift ZUM, Ausgabe vom 16. Mai dieses Jahres). Zu dem vom OLG Karlsruhe herausgestellten Kriterium können die Ausführungen herangezogen werden, die wir immer wieder, auch an dieser Stelle, unter dem Begriff „Verkehrsauffassung” beschrieben haben. Zum Teil finden Sie diese Ausführungen, wenn Sie links in die Suchfunktion „Verkehrsauffassung” eingeben.