Durch ein Urteil des Landgerichts Traunstein, Az.: 7 0 318/08 ist ein Fall aufgedeckt worden, den Adressen aufkaufende Unternehmen kennen müssen. Ein Unternehmen hatte von einem - so das Gericht - „Marktforschungsinstitut” Adressen von Personen erworben, die in einen Werbeanruf eingewilligt hatten. Sehr wahrscheinlich war der Datenlieferant nicht einmal ein Marktforschungsinstitut.
Nach der Berufsethik der Markt- und Sozialforscher darf es diesen Fall nicht geben. Berufsethisch ist zwingend festgelegt:
„Wegen des Anonymisierungsvorrangs darf in der Markt-, Meinungs- und Sozialforschung eine solche Einwilligung nicht eingeholt werden.”
Das Landgericht Traunstein ist nun - offenbar ohne Kenntnis der Berufsethik - für den von ihm beurteilten Sachverhalt rechtlich zum gleichen Ergebnis gelangt. Mit folgender Begründung:
Zu einer rechtswirksamen Einverständniserklärung „bestimmt § 4 a Satz 2 BDSG, dass der Betroffene auf den konkreten Datenerhebungs- und Datenverwendungszweck hinzuweisen ist, um eine wirksame Einwilligung abgeben zu können. Dies ist hier, insbesondere im Hinblick auf die Weiterleitung der personenbezogenen Daten an Dritte, nicht erfolgt.”
Zum besseren Verständnis - die Unterscheidung zwischen Recht und Berufsethik:
1. Zum einen interessiert selbstverständlich das Gesetz samt Rechtsprechung. Die rechtlich erforderliche Einwilligung zu einem Anruf im Haushalt war im entschiedenen Falle nicht so eingeholt worden, wie es das Bundesdatenschutzgesetz vorschreibt. Deshalb hat das LG Traunstein festgestellt, dass der Anrufer gegen eine schon früher einmal abgegebene strafbewehrte Unterlassunhgserklärung verstoßen hat.
2. Zum anderen haben die Markt- und Sozialforscher, wie andere Berufsgruppen auch, über das Gesetz hinaus strengere ethische Grundsätze aufgestellt. In der Berufsethik der Markt- und Sozialforscher steht die Pflicht, Daten stets nur in anonymisierter Form zu übermitteln im Vordergrund. Es darf somit berufsethisch nie und nimmer zu Werbungszwecken übermittelt werden, eine namentlich benannte Person habe sich im Rahmen einer Marktforschungsstudie mit einem Anruf zu Werbezwecken einverstanden erklärt. Der Rat der Deutschen Markt- und Sozialforschung verfolgt jeden bekannt werdenden Verstoß. Die Gerichte ziehen im Übrigen oft die berufsethischen Grundsätze heran, wenn sie unbestimmte Rechtsbegriffe umsetzen.