„Bei kommerziellen Online-Händlern ist diese Formulierung wirkungslos. Der Kunde kann den Kauf ohne Angabe von Gründen widerrufen. Anders sieht die Sache bei privaten Anbietern aus. Das Amtsgericht Bremen verurteilte einen Ebay-Käufer, der sich geweigert hatte, ein von ihm ersteigertes Auto tatsächlich zu kaufen, zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 30 Prozent seines Gebots. (AG Bremen, Az. 16 C 168/05)”
Quelle: der morgen erscheinende FOCUS: „100 populäre Rechtsirrtümer”. Hier finden Sie das Urteil des Amtsgerichts Bremen.