Dieses Urteil des Amtsgerichts Hamburg, Az.: 36A C 224/07, wird zumindest jeden Medien- und jeden Wettbewerbsrechtler interessieren:
Gibt der Schuldner innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der einstweiligen Verfügung eine Abschlusserklärung ab, sind die Kosten eines Abschluss-Schreibens auf jeden Fall nicht ersatzfähig. In einem solchen Falle hat für ein Abschlussschreiben kein Anlass bestanden.
Wie zu entscheiden ist, wenn das Abschluss-Schreiben zwar innerhalb der Wartefrist von einem Monat auf den Weg gebracht worden ist, die Abschlusserklärung jedoch erst wesentlich nach Ablauf der Wartefrist abgegeben wurde, erscheint dem Verf. dieser Zeilen noch erörterungsbedürftig.
Der entscheidende Richter verweist in seinem Urteil auf seine neueste Abhandlung in AfP 2008, 26 ff. und handelt die bekannten Gegenargumente ab. Er erwähnt, dass das LG Hamburg anders entscheidet (LG Hamburg: zwei Wochen; diese Rechtsprechung ist aber wohl noch nicht gefestigt) .
Anmerkung: In einem Abschluss-Schreiben fordert der Gläubiger den Schuldner nach einer Entscheidung im Verfügungsverfahren auf, das ergangene Verbot als endgültige Regelung anzuerkennen und auf Rechtsmittel gegen diese Entscheidung zu verzichten. Ein Abschluss-Schreiben ist erforderlich, um zu vermeiden, dass der Schuldner den Kosten eines Hauptsacheprozesses durch ein sofortiges Anerkenntnis entkommt; vgl. § 93 ZPO.