Der Bundesgerichtshof hat in einem neuen Beschluss Az.: IX ZR 132/05 Entscheidungen nach ihrem Fehlergrad klassifiziert:
- fehlerhaft
- offensichtlich fehlerhaft
- krass die Rechtslage verkennend.
Für die Profiteure ein zweifelhaftes Glück, für die Betroffenen und die Gerechtigkeit im Einzelfall das reine Unglück: Offensichtlich fehlerhaft, reicht nicht. „Erforderlich ist vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht; die Rechtslage muss mithin in krasser Weise verkannt worden sein (BGHZ 154, 288, 299 f.).” Erst dann wird gegen die Verfassung, Art. 3 Abs. 1 GG, verstoßen.