So entschieden hat das Oberlandesgericht München, Az.: 29 U 3193/07. Das Gericht nimmt an, dass diese Klauseln gegen das Benachteiligungsverbot des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB verstoßen.
Die Begründung:
Nach dem Gesetz verjährt der Anspruch erst in drei Jahren. Folglich „wird der Zeitraum, in dem die unmittelbare Geltendmachung des Anspruchs möglich ist [ein Jahr], auf höchstens ein Drittel des vom gesetzlichen Leitbild Vorgesehenen herabgesetzt; der dadurch bewirkte ersatzlose Verlust der Möglichkeit, einen nicht verjährten Anspruch geltend zu machen, stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der Interessen des Gutscheininhabers dar. Daneben wird die auch nach Eintritt der Verjährung mögliche Entgegenhaltung des Anspruchs im Wege der Aufrechnung oder der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts (vgl. § 215 BGB) dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch erlöschen ('verfallen') und damit gänzlich untergehen soll.” Ein erhöhter Buchführungs- und Bilanzierungsaufwand sowie andere Praktikabilitätsgründe können die Verfallklausel nicht rechtfertigen.