Wir haben gestern bereits über das Urteil des OLG Hamburg Az.: 5 U 173/06 berichtet: Wir greifen dieses Urteil auch deshalb noch einmal auf, weil unter Umständen, wie die Wettbewerbsrechtler wissen, zur Dringlichkeit von Gerichtsbezirk zu Gerichtsbezirk unterschiedlich geurteilt wird und folglich die Hamburger Rechtsprechung speziell interessiert.
Gestern haben aus diesem Urteil berichtet: Der Anwalt darf sich zu einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung keinen Monat Zeit gönnen.
Diese Monatsfrist hat im OLG-Fall im Rahmen einer weiter greifenden Frage Bedeutung gewonnen: Sind zwei Monate zwischen Kenntniserlangung und Antrag dringlichkeitsschädlich? Dazu das OLG:
„Nach ständiger Rechtsprechung der Wettbewerbssenate des Hanseatischen OLG beurteilt sich die Frage, welche Zeiträume noch als dringlichkeitsunschädlich anzusehen sind, nach sämtlichen Umständen des Einzelfalls, z.B. Umfang und Schwierigkeit der Sache, Notwendigkeit weiterer Ermittlungen, Zeitablauf wegen vorgerichtlichen Schriftverkehrs, Häufung von Feiertagen usw. Danach kann ein Zeitablauf von zwei Monaten zwischen der Kenntniserlangung von einem Wettbewerbsverstoß und der Einreichung des Verfügungsantrags in dem einen Fall noch dringlichkeitsunschädlich sein, in dem anderen Fall nicht mehr.” Im entschiedenen Fall hat das OLG Hamburg angenommen, dass bei zwei Monaten die Dringlichkeitsfrist nach § 12 Abs. 2 UWG überschritten ist; und zwar deshalb:
Es handelte sich um einen durchschnittlich schwierigen Wettbewerbsfall. Zum Verständnis der Werbung bedurfte es keinerlei sachverständiger Hilfe (zum Beispiel zum Verständnis marktforscherischer Zusammenhänge). Die Sachverhaltsrecherche dürfte kaum länger als einige Stunden gedauert haben.