Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechtsprechung der Instanzgerichte, vor allem des Berliner Landgerichts und des Kammergerichts sowie zuletzt des Bundesgerichtshofs für verfassungswidrig erklärt.
Entschieden hat das BVerfG über die Verfassungsbeschwerde einer Anwaltskanzlei. Diese Kanzlei hatte auf ihrer Internetseite - „in zurückhaltender Weise als zutreffende Sachinformation” - die Namen von mehreren hundert Unternehmen genannt, mit denen sie gerichtliche oder außergerichtliche Auseinandersetzungen geführt hat. Diese Kanzlei hat sich auf Anlegerklagen spezialisiert.
Das BVerfG begründet seine Entscheidung mit der im Grundgesetz geschützten Freiheit der Berufsausübung, zu der auch die freie Entscheidung über die Art und Weise der beruflichen Außendarstellung gehört. Die Kanzlei hat die Gegner - so das BVerfG gegen die Fachgerichte - nicht mit dem „Makel des Unlauteren” belegt, sondern nur wahrheitsgemäß und nicht ehrenrührig informiert.
Berichtet wird über diese Entscheidung heute in der F.A.Z. im Wirtschaftsteil. Das BVerfG hat seine Entscheidung Az.: 1 BvR 1625/06 noch nicht bekannt gegeben, auch nicht in Form einer Pressemitteilung.
Wie weit diese Änderung der Rechtsprechung reicht, ist selbstverständlich noch zu diskutieren. Hilfreich kann dazu die Stellungnahme Nr. 16/07 vom März 2007 des Deutschen Anwaltvereins zu eben diesem Verfahren sein. Der Deutsche Anwaltverein sprach sich in dieser Stellungnahme mit eingehender Begründung dafür aus, der Verfassungsbeschwerde stattzugeben.