Ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf, I-20 U 10/07, zeigt am Rande einen interessanten Aspekt auf:
Wenn „die angesprochenen Verkehrskreise nur mehr oder weniger zufällig oder nur auf einem komplizierten Weg” auf eine rechtlich zu beanstandende Internet-Seite gelangen können, lässt sich diese Seite nicht - nach § 6 TDG, § 4 Nr. 11 UWG - erfolgreich angreifen. Der Grund:
In einem solchen Falle wirkt sich der Verstoß nur in geringem Umfang aus und dann greift § 3 UWG. Aus § 3 UWG ergibt sich, dass das UWG unanwendbar ist, wenn die unlautere Wettbewerbshandlung den Wettbewerb nur unerheblich beeinträchtigt.
Diese rechtliche Basis zeigt auf den ersten Blick, dass und wann eine Ausnahme anzunehmen ist. So insbesondere, wenn der Rechtsverstoß so stark ist, dass sich von einer Bagatelle nicht mehr reden lässt.