Das Interessanteste an dem heute - auch im Volltext - bekanntgegebenen Beschluss, Az. 1 BvR 967/05, ist:
Das BVerfG erkennt "als gewichtigen gegenläufigen Belang des Schutzes der Pressefreiheit" an, „dass der Abdruck einer Gegendarstellung einen nur schwer ausgleichbaren Imageschaden für das zum Abdruck verpflichtete Presseunternehmen bewirken kann”.
Der Beschluss bezieht sich auf eine 14 Jahre alte Entscheidung des BVerfG (vom 19. 11. 1993).
Es kann somit künftig nicht mehr schlechthin und allein der Gedanke greifen, eine Gegendarstellung besage zur Wahrheit der Aussage doch noch nichts.
Dieser (soeben hervorgehobene) Leitsatz geht in seiner Bedeutung über die vom BVerfG in seinem Beschluss nun beurteilte Fallgruppe (Gegendarstellungen gegen mehrdeutige Äußerungen) hinaus, wenn er wörtlich genommen wird.