Erst soeben, am 10. Januar, haben wir über ein großzügiges Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg berichtet. Dieses Urteil betrifft, wie am 10. Januar gemeldet, Telefonanrufe zur Anbahnung einer Abwerbung. Wie bestellt, wurde nun kurz später ein Urteil des Bundesgerichtshofs Az.: I ZR 137/07 zu Besuchen im Betrieb bekannt gemacht. In ihm stellt der BGH - sich auf ein Urteil aus dem Jahre 1966 und auf Literatur beziehend - klar fest, dass Besuche zur Anbahnung einer Abwerbung wettbewerbswidrig sind. Wörtlich:
Nach einhelliger Auffassung ist es wettbewerbswidrig, einen fremden Betrieb zum Zweck der Abwerbung dort beschäftigter Mitarbeiter aufzusuchen. Die Rechtsprechung des Senats zur telefonischen Ansprache am Arbeitsplatz zu Abwerbungszwecken gibt zu einer Änderung dieser Bewertung keinen Anlass.”
Anmerkung: Mit dieser Rechtsprechung werden sich diejenigen bestätigt fühlen, die gegen das grundsätzliche UWG-Verbot der Telefonwerbung einwenden, es sei widersprüchlich, Besuche zuzulassen, Anrufe jedoch zu verbieten; so zum Beispiel einerseits Besuche und andererseits Anrufe von Handelsvertretern.