Nacheinander haben sich Richter dieser Gerichte den Kopf zerbrochen:
1. LG Frankfurt/Main Entscheidung vom 23. 1. 2003 - Az.: 2/3 0 499/00;
2. OLG Frankfurt/Main Entscheidung vom 25. 9. 2003 - Az. 16 U 15/03;
3. BGH Urteil vom 16. 11. 2004 - Az.: VI ZR 298/03;
4. 1. Kammer des BVerfG Beschluss vom 8. Mai 2007 - Az.: 1 BvR 193/05;
5. Schließlich BGH Urteil vom 20. November 2007 - Az.: VI ZR 144/07, seit gestern im Volltext vorliegend.
Die Lösung war von Anfang an einfach und klar. Es wurde falsch zitiert!! Das heißt: unwahre Tatsachenbehauptung. Der BGH nun abschließend wörtlich:
„Dem Beklagten wird nicht etwa verboten, seine Meinung zu dem Prozessfinanzierungsmodell der Klägerin zu äußern, sondern ihm wird die falsche, mit einer Belegstelle versehene Behauptung untersagt, der Brancheninformationsdienst 'k.m.-intern' habe sich in dieser Weise über das Modell der Klägerin geäußert. Unrichtige Zitate unterfallen nicht dem Schutzzweck des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. An der Wiedergabe von erwiesen unwahren Tatsachen gibt es kein schutzwürdiges Interesse ....”