Wer sich wettbewerbsrechtlich mit Abwerbungen befasst, erhält neuerdings wichtige Hinweise in einem Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg, Az.: 6 U 34/06.
Das Urteil stützt sich zwar stark auf einen eingeführten Kommentar (Hefermehl/Köhler/Bornkamm), bringt insofern somit nichts Neues; aber für das Rechtsgefühl Vieler wird das Urteil jedoch an der einen oder anderen Stelle doch überraschend sein. Das Interesse der Arbeitnehmer soll - das ist der Hintergrund - weitgehend dem Interesse des bisherigen Arbeitgebers vorgehen.
Typisch für das Urteil ist die Aussage:
Auch eine bewusste und planmäßige Abwerbung, die von einem Mitbewerber ausgeht, ist rechtlich zulässig.” Nach dem Urteil ist es grundsätzlich zulässig, dass der Abwerbende „unaufgefordert Arbeitnehmer an ihrem Arbeitsplatz aufsucht, um diese zur Kündigung zu veranlassen”.
Zur Abwehr gegen Abwerbungen meint das Gericht nur:
„Will sich ein Unternehmen vor Abwehrmaßnahmen schützen, so kann dies durch entsprechende Zugeständnisse gegenüber den Arbeitnehmern oder durch Auferlegung vertraglicher Wettbewerbsverbote tun.”
Das Urteil erkennt allerdings mit der allgemeinen Meinung an, dass „die planmäßige Abwerbung von Beschäftigten in der Absicht, den Arbeitgeber dieser Beschäftigten als Mitbewerber zu behindern”, rechtswidrig ist. Diese Ausnahme wendet das Gericht jedoch eng an. So ist nach dem Urteil nichts dagegen einzuwenden, wenn vollständig ein Team, das bei einem Kunden arbeitet, abgeworben wird und der Kunde dann zum Abwerbenden überwechselt (und so das Team behält).