Das Bundesarbeitsgericht hat seine Rechtsprechung geändert, und zwar im Hinblick auf die zum 1. Januar 2004 in Kraft getretene Neufassung des Kündigungsschutzgesetzes. Die Dreiwochenfrist muss auch bei außerordentlichen Kündigungen während der ersten sechs Monate eingehalten werden; wenn also das Kündigungsschutzgesetz im Übrigen noch nicht anzuwenden ist. Eine Ausnahme besteht nur, wenn - entgegen Urteil Az.: 6 AZR 873/06 dargelegt:
„Es gibt keinen Grund, Arbeitnehmer, die noch nicht die Wartezeit erfüllt haben, von diesem Erfordernis auszunehmen. Im Gegenteil: ...”.
Verstreicht die Dreiwochenfrist gilt - wie zumindest jeder Arbeitsrechtler weiß - die Kündigung als von Anfang an wirksam.