Schon das erste Urteil des Berufungsgerichts in einem Verfahren zur Abwerbung am Arbeitsplatz per Telefon hatte der Bundesgerichtshof aufgehoben (und die Sache zurückverwiesen). Aber auch das zweite Urteil hielt nun der Revision nicht stand, weil das Berufungsgericht erneut die vom BGH in einer Reihe von Entscheidungen herausgearbeiteten Grundsätze außer acht ließ.
Wer jemanden telefonisch am Arbeitsplatz abwerben will, muss sich auf das zur ersten Kontaktaufnahme Notwendige beschränken. Wer anruft, darf nicht bereits umwerben. Sonst ist der Anruf unlauter im Sinne des Urteil Az.: I ZR 183/04 unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung:
Der Anrufer „ist gehalten, nachdem er sich bekannt gemacht und den Zweck seines Anrufs mitgeteilt hat, zunächst festzustellen, ob der Angerufene an einer Kontaktaufnahme als solcher und zu diesem Zeitpunkt Interesse hat. Nur wenn dies der Fall ist darf der Personalberater die in Rede stehende Stelle knapp umschreiben und, falls das Interesse des Mitarbeiters danach fortbesteht, eine Kontaktmöglichkeit außerhalb des Arbeitsbereichs verabreden.”
Das zweite Urteil wurde unter anderem deshalb aufgehoben und zurückverwiesen, weil „das Berufungsgericht Feststellungen zur Gesprächsdauer hätte treffen und das danach vorliegende Indiz für die Wettbewerbswidrigkeit bei seiner Bewertung des Verhaltens hätte berücksichtigen müssen
Anmerkung: Hinter den Urteilen steckt wohl ein Problem des richterlichen Dezisionismus. Die Richter des Berufungsgerichts stellen sich nach ihrem Rechtsgefühl vor, dass der klagende Arbeitgeber abgewiesen werden soll; die Richter des BGH-Senats fühlen rechtlich jedoch offenbar gegenteilig.