Die Rechtsprechung zur Dringlichkeitsvermutung, Az.: 29 W 2073/07 das erstinstanzliche Landgericht korrigiert und dabei allgemein interessierende Hinweise gegeben, nämlich:
„Für den Beginn der Monatsfrist kommt es nicht nur darauf an, wann der Antragsteller vom Wettbewerbsverstoß als solchem Kenntnis erlangt, sondern auch, wann er Kenntnis von der Person des Verletzers in einem Maße erlangt, das es ihm erlaubt, gegen diesen gerichtlich vorzugehen. Im Streitfall erfuhr der Antragsteller die dazu erforderliche Anschrift der Antragsgegnerin erst ...”.
Das OLG München hat im entschiedenen Fall auch verneint, dass die Dringlichkeitsvermutung dadurch widerlegt wäre, dass der Antragsteller es in grob fahrlässiger Weise unterlassen hätte, sich hinreichende Kenntnis vom Wettbewerbsverstoß oder von der Person des Verletzers zu verschaffen. Das OLG wörtlich:
Es war keinesfalls grob fahrlässig, dass der Antragsteller nach der umgehenden Anforderung der notwendigen Auskunft von der Deutschen Telekom AG nicht innerhalb weniger Tage auf eine beschleunigte Bearbeitung drängte.