Das Bundesverfassungsgericht hat die „unzumutbare” Rechtsprechung eines Referats des Amtsgerichts München an den Pranger gestellt; Az.: 1 BvR 602/07 gegen Amtsgericht München Az.: 233 C 2751 7/06.
Das Amtsgericht hat offenbar böswillig das - so das BVerfG - „Grundrecht auf rechtsstaatliche Verfahrensgestaltung aus Art. 2 Abs. 1 G in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verletzt. Am 17. November 2006 wurde nicht nur [entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts] die Verlängerung der Klageerwiderungsfrist abgelehnt, sondern an demselben Tage (und somit innerhalb der noch laufenden Klageerwiderungsfrist) ein Endurteil erlassen.”
Der verantwortliche Richter konnte auch nicht durch einen vorhergehenden Anruf des betroffeen Rechtsanwalts von seiner Entscheidung abgehalten werden.
Nun wird in einem Leserbrief in den Oktober-Mitteilungen des Münchener AnwaltVereins dazu aufgerufen, weitere Fälle zu melden.
Anmerkung für den Nichtjuristen: Richter dürfen nicht entlassen werden, auch wenn sie willkürlich ihre Pflichten und das in sie gesetzte Vertrauen verletzen. Es fragt sich, ob diese herkömmliche rechtsstaatliche Vorstellung von der Unabhängigkeit der Richter in dieser Interpretation heute noch zeitgemäß ist.