Das Oberlandesgericht Stuttgart hat nun in einem Beschluss, Az.: 4 U 145/07, das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14. Juni 2007, Az.: 17 0 214/07, bestätigt. Gestritten wurde darüber, ob der Vorstandsvorsitzende eines Verlagshauses passivlegitimiert ist, wenn ein Betroffener wegen eines Zeitschriftenartikels Ansprüche erhebt. Das OLG beschränkt sich darauf, sich voll und ganz dem erstinstanzlichen LG-Urteil anzuschließen und lediglich zu ergänzen, der Verfügungskläger habe keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen für eine bestimmungsgemäße Einflussnahme vorgetragen.
Das LG Stuttgart hatte in den Entscheidungsgründen dargelegt:
„Eine aktive Einflussnahme des Verfügungsbeklagten Ziff. 4 [gemeint ist der Vorstandsvorsitzende] auf das Erscheinen einer einzelnen Zeitschrift seines Konzerngeflechts ist nach der Lebenserfahrung völlig fernliegend und wird vom Verfügungskläger auch nicht behauptet. Eine Verantwortlichkeit aufgrund einer etwaig beherrschenden Stellung ... als Vorstandsvorsitzender des Konzerns reicht für eine Verantwortlichkeit als Verleger nicht aus, da es gerade auf die aktive Einflussnahme in Bezug auf das Druckwerk ankommt. ... Denn Verleger ist der Inhaber des Verlagsunternehmens [das ist die Konzerngesellschaft, in welcher die Zeitschrift verlegt wird], nicht aber die herausragende Person, die landläufig als 'Verleger' bezeichnet wird.”