Dieses Urteil des Landgerichts Berlin, Az.: 27 0 1208/06, ist noch nicht rechtskräftig. Das LG Berlin meint:
„Mitnichten handelt es sich bei der beruflichen Rechtewahrnehmung des Kl. für seinen prominenten Mandanten um ein zeitgeschichtliches Ereignis. Seine von der Bekl. als massiv kritisierte Vorgehensweise gegen die Presse macht ihn nicht zur Person der Zeitgeschichte. ... Der Prominentenanwalt kann - anders als manch einer seiner Prominenten - selbst darüber befinden, ob, wann und wie er sich gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit im Bild darstellen will.”