Ein Beschluss des Bundesgerichtshofs mit dem Az.: VI ZB 76/06 veranschaulicht, in welche Schwierigkeiten eine Partei geraten kann, wenn ein Gericht offenbar gar zu gerne ein Rechtsmittel als unzulässig verwerfen will. Wer mit einem Schriftsatz in Probleme gerät, weil in der letzten Fassung der Vermerk "Vorab per Fax" fehlte, muss diesen Beschluss unbedingt heranziehen.
Einige Kernsätze aus diesem Beschluss:
„In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass dies [ein einmaliges Versehen] kein Verschulden des Prozessbevollmächtigten begründet. Insbesondere kann der Anwalt die einfach zu erledigende Aufgabe einer Telefaxübermittlung seinem Personal überlassen. ...In einer Anwaltskanzlei müssen [allerdings] organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, dass eine mündliche Einzelanweisung an eine Fachangestellte in Vergessenheit gerät.