Für manchen Anwalt wird noch klar sein, dass er nicht gleich über Gegenstandswerte und was sonst so zu seiner Honorierung gehört, reden muss. Es kann ja immer noch Anwälten peinlich sein, immer gleich über Geld zu reden, wo es dem Anwalt doch ums Recht geht und es eine Gebührenordnung gibt.
Aber das war einmal!
Neu eingeführt wurde zu Urteil IX ZR 89/06 aus diesem neuen Absatz schon die schwerstmöglichen Konsequenzen gezogen., nämlich:
Die vorvertragliche Pflicht, den zukünftigen Mandanten gemäß § 49b Abs. 5 BRAO zu belehren, dient ausweislich der Entwurfsbegründung in erster Linie dem Schutz des Mandanten. Eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht führt deshalb gemäß § 280 Abs. 1 BGB zur Schadensersatzpflicht des Rechtsanwalts.....”
Helfen kann dem Anwalt noch, dass ein Schaden entstanden sein muss. Im entschiedenen Fall hat der BGH angenommen, es sei kein Schaden dargelegt und bewiesen wurde. Die Tendenz lässt sich aber vorhersehen: Der Anwalt wird sich bei den Darlegungs- und Beweisfragen immer schwerer tun.