Aus einem Gesamtbestand von 600.000 Fotos muss ein Verlag nun 437 Abzüge auf eigene Kosten heraussuchen. Das Oberlandesgericht München hatte mit dem Verlag noch ein Einsehen. Nicht aber jetzt der Bundesgerichtshof in seinem Urteil Az.: I ZR 34/04.
Der BGH urteilte unter Hinweis auf teilweise entgegenstehendes Schrifttum nach dem Zweckübertragungsgedanken:
Zwar kann sich aus der Überlassung von Fotoabzügen zu Archivzwecken ergeben, dass diese zum Kauf angeboten werden und bei der Übernahme in das Archiv ein Eigentumserwerb stattfindet. Das setzt aber entsprechende Anhaltspunkte für den Abschluss eines Kaufvertrags und den Erwerb des Eigentums an den Abzügen durch den Verlag voraus. Allein aus der Überlassung der Fotos zu Archivzwecken kann dies regelmäßig nicht gefolgert werden. Daran ändert auch die Vereinbarung einer Archivgebühr, soweit sie den Wert der Fotos nicht erreicht, regelmäßig nichts.”