Über dieses Thema können sich alle, Studenten und erfahrene Spitzenanwälte, an ihren Stammtischen gleichermaßen ereifern.
Für den Bundesgerichtshof ist die Lösung des Problems aber nach seinem neuen Beschluss Az.: VI ZB 74/06 ganz einfach. Der maßgebliche Satz:
„Der Schriftsatz muss vor Beginn des Folgetags 00.00 Uhr eingegangen sein (so ausdrücklich BGH, Beschluss vom 24. Juli 2003 - VII ZB 8/03 - 'v o r Beginn des Folgetages', vgl. BVerfG 41, 323, 328) und damit - weil zwischen 24:00 Uhr und 00:00 Uhr keine, auch keine logische Sekunde existiert - vor Ablauf von 23:59 Uhr.”