Das Problem ist bekannt: Der Beklagte erkennt sofort an und die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte abgemahnt worden ist oder nicht.
In einem erst seit gestern im Volltext vorliegenden Beschluss Az.: I ZB 17/06 beschreibt der I. Zivilsenat klar den gegenwärtigen Stand der Diskussion in Rechtsprechung und Schrifttum:
Es ist allerdings umstritten, ob der Abmahnende den Zugang des Abmahnschreibens beim Verletzer beweisen muss, oder ob es ausreicht, dass er die ordnungsgemäße Absendung eines den inhaltlichen Anforderungen genügenden Abmahnschreibens nachweist”.
Den Schlüssel zur Lösung des Problems bietet der BGH 1 ½ Seiten später - hohe Schule der Logik:
„Die maßgebliche Frage lautet nicht, wer für den Zugang der Abmahnung die Beweislast trägt; sie lautet vielmehr, wer darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat, ob der Beklagte im Falle eines sofortigen Anerkenntnisses Anlass zur Klage gegeben hat (§ 93 ZPO)”.
Daraus folgt:
Der Kläger muss nur genau die Umstände der Absendung vortragen und beweisen. Mehr nicht. Er muss keine Versendungsform wählen, die den Nachweis ermöglicht.