Ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs - IX ZR 100/06 - hilft den Anwälten.
Der Flug ab Karlsruhe/Baden-Baden war wegen Nebels ausgefallen. Starkes Verkehrsaufkommen und eine Straßenumleitung zwischen Berlin und Neubrandenburg sind hinzu gekommen. Das Gericht wurde stets informiert, - zuletzt mit einem Hinweis, der Anhwalt werde das Gericht um 16.00 Uhr erreichen.
Anberaumt war der Termin auf 14.00 Uhr. Etwas nach 14.45 Uhr hat der Kläger jedoch die Misere ausgenutzt und beantragt, ein Versäumnisurteil zu erlassen. Das Gericht urteilte dementsprechend zugunsten des Klägers, ehe der Anwalt das Gericht erreichte. Der Tag war also in jeder Beziehung „gelaufen”.
Aber: Die Beklagte legte Berufung mit der Begründung ein, ein Fall verschuldeter Versäumnis liege nicht vor. Für Juristen: Berufung deshalb, weil es sich um ein zweites Versäumnisurteil gehandelt hatte.
Das Berufungsgericht hob das Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück. Also, ein Erfolg für den gehetzten Reisenden: Das Berufungsgericht nahm an, der reisende Anwalt habe nicht schuldhaft den Termin versäumt.
Der Kläger wollte jedoch den Anfangssieg erhalten und legte - wie zugelassen - Revision gegen das zurückverweisende Berufungsurteil ein. Diese Revision wurde jetzt vom BGH zurückgewiesen - eben mit dem eingangs samt Link aufgeführten Urteil. Der Stress hat sich somit letztlich gelohnt.
Für jede Kanzlei, deren Anwälte reisen, lohnt es sich die dem Urteil vorangestellten Leitsätze zu lesen und darüber hinaus die Details zur Einplanung von Zeitpuffern, witterungsbedingten Ausfällen und Flugverzögerungen zu beachten.