Offenbar ist der Bundesgerichtshof gegenwärtig dabei, die neuen Entscheidungen zur Veröffentlichung von Bildern nun im Volltext ins Netz zu stellen. Am 12. April, 17 Uhr, ließ sich das Urteil des Bundesgerichtshofs, Az.: VI ZR 13/06, auf der Homepage des BGH ermitteln. Angekündigt ist diese Einstellung zur Zeit der Abfassung dieser Zeilen (12. 4.) noch nicht.
Bei dem Urteil Az.: VI ZR 13/06 handelt es sich um die zurückgewiesene Revision des - so das Urteil - „Oberhauptes des Welfenhauses und Ehemann der ältesten Tochter des verstorbenen Fürsten von Monaco”. Diese Revision wurde zurückgewiesen,
- weil Gegenstand der Wortberichterstattung die Erkrankung des damals regierenden Fürsten von Monaco und damit ein zeitgeschichtliches Ereignis war
- weil weiter berichtet wurde, dass Prinz Ernst August und seine Familie zur gleichen Zeit zum Skiurlaub in St. Moritz weilten, und
- weil diese Berichterstattung mit der beanstandeten Abbildung belegt und illustriert wird.
In dieser Entscheidung geht der BGH nicht auf den Kern der entgegenstehenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein, den wir am 6. März an dieser Stelle beschrieben haben. Da der BGH in diesem Falle die Revision zurückwies, musste er in diesem Urteil nicht unbedingt auf die entgegenstehende Aussage des BVerfG eingehen. Das Urteil liest sich jedoch so, dass der BGH voraussichtlich auch in allen anderen Entscheidungen nicht auf diesen Kern eingehen wird.
Wir werden weiter berichten.