.. „jedenfalls hinsichtlich der vom Glücksspiel ausgehenden Suchtgefahren”. Und wann sonst noch?!
Gefährlich und problematisch hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit des staatlichen Spielbankenmonopols in Bayern begründet. In einem Nichtannahme-Beschluss nimmt die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts in Bezug auf staatliche Spielbankmonopole unter anderem an:
Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Mehr an Informations-, Kontroll- und Einwirkungsmöglichkeiten, das sich der Gesetzgeber von der ausschließlich staatlichen Trägerschaft der Spielbanken verspricht, ungeeignet sein könnte, die Abwehr der mit dem öffentlichenh Glücksspiel verbundenen Gefahren zu erleichtern (vgl. BVerfGE 102, 197, 217). ... Wie weit die Ziele des Verbraucherschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung im Spielbankenbereich auch durch die Normierung entsprechender rechtlicher Anforderungen an privat betriebene Spielbanken realisiert werden könnten (vgl. ...), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Jedenfalls hinsichtlich der von dem Glücksspiel ausgehenden Suchtgefahren durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass auf die Bekämpfung von Sucht und problematischem Spielverhalten ausgerichtet ist, effektiver beherrscht werden können als im Wege einer Kontrolle privater Spielbankunternehmer (vgl. ... folgen Hinweise auf bisherige Rechtsprechung des BVerfG).”
Hier können Sie diesen neuen Beschluss - 1 BvR 2228/02 - im Volltext nachlesen.