Das Amtsgericht Koblenz hat in einem eBay-Fall ohne Besonderheit die allgemeinen Grundsätze angewandt, so wie sie für jeden anderen Kauf praktiziert werden. Az.: 151 C 624/06. Das heißt:
„Ist ein Ort für eine vertraglich geschuldete Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, hat gem. § 269 I BGB die Leistung an dem Orte zu erfolgen, an welchem der Schuldner der Leistung zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hat. ... Leistungs- und Erfüllungsort der Verpflichtung des Bekl. [Anmerkung: des Verkäufers] aus dem Kaufvertrag zur Übertragung und Übereignung der Sättel war somit mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung im Kaufvertrag der Wohnsitz des Bekl., eine Abholung der gekauften und bezahlten Sättel dort durch den Kläger wurde im Kaufvertrag gerade nicht ausgeschlossen.”
Das Urteil ist rechtskräftig.