Im neuen Fall hatte der Verfügungskläger zwar einen Zwangsmittelantrag gestellt und eine Ausfertigung der einstweiligen Verfügung innerhalb der Monatsfrist zugestellt. Aber:
„Diese Ausfertigung war weder von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unterschrieben, noch mit dem Gerichtssiegel versehen und konnte damit nicht Gegenstand einer wirksamen Zustellung sein. ... Zwar hat der Verfügungskläger durch den Zwangsmittelantrag vom 1. 11. 2006 die Vollziehung betrieben. ... Diese Vollziehung ist nach Urteil des Landgerichts München I, Az.: 9 0 18120/06, nachlesen.