Das erstinstanzliche Gericht hatte angenommen, es sei branchenüblich die Bildquelle nicht anzugeben, „wenn die Anbringung der Urheberbezeichnung aus technischen Gründen erschwert oder unmöglich sei”.
Das OLG Düsseldorf hat diese Argumentation auf Basis der Tendenz abgelehnt, dass „die Annahme einer Branchenüblichkeit sorgfältiger Prüfung im Einzelfall bedarf, damit Missbräuchen vorgebeugt werden kann; sie darf nicht leichtfertig bejaht werden. ... Es ist insbesondere nicht nachzuvollziehen, wieso bei einem im Internet veröffentlichten Foto die Angabe der Bildquelle technisch nicht möglich sein soll”.
Folglich sprach das OLG Düsseldorf „wegen dieser Unterlassung des Bildquellennachweises dem Kläger einen Anspruch auf Verdoppelung der Lizenzgebühr zu”.
Hier können Sie zu den Einzelheiten das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf, Az.: 20 U 138/05, nachlesen.