Die Diskussion um das Urteil des Europäischen Gerichtshofs, Rechtssache C 380/03, vom 12. Dezember 2006 wird erst noch so richtig beginnen. Die EU ist nach diesem Urteil grundsätzlich stets zuständig, wenn der Wettbewerb verzerrt ist. Verzerrt ist der Wettbewerb schon dann, wenn in einem Land für ein Produkt wie Tabakerzeugnisse geworben werden darf und in einem anderen dagegen nicht. Sachlich betrifft das Urteil mittelbar grundsätzlich alle Wirtschaftsbereiche.
Eingeschränkt hat das Urteil aber immerhin insoweit:
Das in der EU-Richtlinie festgelegte Verbot der - so der Text der Richtlinie - „Kommunikation mit der direkten oder indirekten Wirkung, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu fördern” gilt nicht für Redaktionen. Im Einzelnen:
1. Das Urteil legt dar, die Bundesregierung habe vorgetragen, der Wortlaut des Verbots sei so weit gefasst, „dass selbst redaktionelle Beiträge von Journalisten über bestimmte mit der Herstellung oder dem Vertrieb von Tabakerzeugnissen zusammenhängenden Sachverhalte unter dieses Verbot fallen könnten”; siehe bei Randnummer 132 des Urteils.
2. Anschließend, in Rn 141, weist der EuGH darauf hin, das Parlament, der Rat und ihre Streithelfer hielten der Bundesregierung jedoch entgegen, dass „die Artikel 3 und 4 der Richtlinie keinen Einfluss auf redektionelle Beiträge von Journalisten hätten”.
3. Unter der Überschrift: „Würdigung durch den Gerichtshof” urteilt der EuGH In Rn 156 schließlich, wenn auch nur kurz:
„... bleibt die Freiheit der journalistischen Meinungsäußerung als solche unberührt und redaktionelle Beiträge der Journalisten wären folglich nicht betroffen”.