Ein äußerst wichtiges Urteil des Landgerichts München I, Az.: 33 0 11693/06, verdient, weitreichend beachtet zu werden. FOCUS MONEY hat dieses - noch nicht rechtskräftige - Urteil für alle Medien und mittelbar auch für alle Forscher erstritten. Der entscheidende Sachverhalt:
Aus der e-mail mit Anlagen geht klar hervor, dass es der Beklagten [Anmerkung: gemeint ist die Focus Magazin Verlag GmbH] um die Gewinnung von Umfrageergebnissen ging, die ... präsentiert werden sollten. ... Entgegen der Auffassung des Klägers war auch das Ziel der Informationsbeschaffung nicht vorgeschoben, so dass es sich um eine 'verkappte Werbung' handeln würde.”
Die wichtigsten rechtlichen Aspekte:
1. „Es liegt keine Werbung vor. Die streitgegenständliche e-mail diente weder unmittelbar noch mittelbar der Absatzförderung der Produkte der Beklagten.”
2. „Jedenfalls liegt keine Widerrechtlichkeit i.S.d. § 823 I BGB vor. Eine vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse der Beklagten an der Zusendung der streitigen e-mail überwiegt. ... Würde man in der Zusendung jeder Umfrage-, oder überhaupt jeder e-Mail einer Redaktion einen rechtswidrigen Eingriff i.S.d. § 823 I BGB sehen, wäre der Presse die Informationsbeschaffungsmöglichkeit über das Internet fast völlig verwehrt.
Der Grundgedanke dieser Entscheidung trifft auch zu, wenn ein Institut per e-mail forscht; - erst recht, wenn ein Forschungsinstitut für einen Verlag repräsentativ umfragt. Auch für die gegenwärtig laufenden Auseinandersetzungen um die telefonische Marktforschung gewinnt die Begründung dieses Urteils grundlegende Bedeutung. Hinweise zu diesen Auseinandersetzungen finden Sie, wenn Sie bitte links in die Suchfunktion „telefonische Marktforschung” eingeben.