Eine Zeitschrift hatte (wahrheitsgemäß) über eine Beerdigung berichtet und ein Foto des Klägers publiziert, das ihn gemeinsam mit seiner Begleiterin, einer besonders bekannten Sportlerin, zeigt.
Der Verlag gab nur zum Text eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, nicht jedoch zur Bildpublikation. Die anwaltliche Kostennote beglich der Verlag insgesamt nicht.
Das Landgericht Hamburg stellte - in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil mit dem Az.: 324 0 589/06 unter Hinweis auf das Schrifttum den Leitsatz voran:
Trauerfeiern sind regelmäßig der Privatsphäre zuzuordnen; die Angehörigen haben einen Anspruch darauf, dass ihre Trauer respektiert und nicht zum Gegenstand öffentlicher Berichterstattung gemacht wird.
Rechtswidrig ist nach dem Urteil grundsätzlich auch, über Einzelheiten zur Organisation zu berichten, - wie zum Beispiel darüber, wer das Grab ausgesucht hat.
Dennoch hatte die Klage nur - vgl. die Kostenverteilung - zu 4 % Erfolg. Das Gericht hat nämlich einen Anspruch auf eine Geldentschädigung abgelehnt. Vor allem deshalb:
„Der Kläger wird auf dem Foto nicht nur nicht in abträglicher Weise abgebildet, sondern darüber hinaus nicht in einem für Dritte deutlich sichtbaren Moment der Trauer. ... Es kommt außerdem hinzu, dass der Kläger auf dem Weg zur Grabstätte oder von dieser zurück gezeigt wird und nicht etwa an der Grabstätte selbst. ... Der Kläger ist in seinem Recht am eigenen Bild nicht derart schwer verletzt worden, dass die Zubilligung einer Geldentschädigung unabdingbar erforderlich wäre.”