Die Telefaxwerbung bleibt höchstrichterlich grundsätzlich rechtswidrig.
Ein Versender hatte geltend gemacht, die vom BGH entwickelten Grundsätze würden heute nicht mehr greifen, weil immer häufiger Telefaxsendungen unmittelbar auf den PC geleitet werden würden und am Bildschirm entschieden werden könne, ob sie ausgedruckt werden sollen oder nicht.
Diesem Argument hält der I. Zivilsenat des BGH in seinem neuen Urteil I ZR 167/03 entgegen, „dass mit dem Computerfax auch das massenhafte Versenden von Telefaxsendungen erleichtert worden ist. Die belästigende Wirkung einer einzelnen Telefaxsendung mag [beim Computerfax] gering sein. Bei diesen Werbeformen, die - wenn zulässig - ohne großen Aufwand in erheblichen Stückzahlen versandt werden könnten, ist für die Frage der unzumutbaren Belästigung nicht auf die einzelne Zusendung, sondern auf das Massenphänomen abzustellen. ...”.