Einen guten Überblick über die Rechtsslage gibt das Urteil des Landgerichts Ulm Az.: 1 S 16/06:
Wenn keine besonderen Umstände vorliegen, in schneearmen Gebieten bei Dächern mit großer Höhe und einer Neigung von mehr als 45 Grad, in schneereichen Gebieten bereits bei einer Neigung von mehr als 35 Grad.