Nach § 723 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darf das Kündigungsrecht nicht ausgeschlossen werden. In einem Fall belief sich der Ertragswert auf 2.020.000 DM, der Liquidationswert jedoch auf das Dreieinhalbfache, nämlich 7.080.000 DM.
Der Bundesgerichtshof argumentierte, die Abfindung nach dem Ertragswert sei bei diesen Verhältnissen derart nachteilig, „dass ein Gesellschafter vernünftigerweise von dem ihm formal zustehenden Kündigungsrecht keinen Gebrauch machen, sondern an der gesellschaftlichen Bindung festhalten wird”.
Die Konsequenz: Die vertragliche Regelung, abzufinden sei nach dem Ertragswert, sei in diesem Falle im Hinblick auf § 723 Abs. 3 rechtsunwirksam und der Kläger, der gekündigt hatte, sei nach dem Liquidationswert abzufinden.
Hier können Sie das gesamte Urteil des Bundesgerichtshofs Az.: II ZR 295/04 nachlesen; auch dazu, dass der BGH offen liess, ob der Liquidationswert stets die Untergrenze für den der Abfindung zugrunde zu legenden Unternehmenswert bildet.