Auf der Titelseite hieß es: „H.L. Ehebruch schon in der Hochzeitsnacht? - Sein Freund hat es erzählt”. Die Gegendarstellungen von H.L. und seiner Gattin leiteten wortgleich mit der Erstmitteilung ein und wichen dann voneinander ab:
a. Ehemann: „Weder in der Hochzeitsnacht noch zu einem späteren Zeitpunkt habe ich Ehebruch begangen”.
b. Ehefrau: „Mein Mann hat in der Hochzeitsnacht keinen Ehebruch begangen. Vielmehr habe ich die gesamte Hochzeitsnacht mit ihm verbracht”.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe billigte zwei Gegendarstellungen zu, weil es annahm, dass der Ehemann und die Ehefrau unterschiedlich beeinträchtigt wurden und deshalb nicht wortgleich erwidern konnten.
In der Wiedergabe der Gegendarstellungen schränkte das OLG Karlsruhe jedoch ein, nämlich:
1. Der wortgleiche Hinweis auf die Erstmitteilung muss nicht doppelt wiedergegeben werden.
2. Die Gegendarstellungen dürfen nicht die gesamte Titelseite einnehmen. „Der Pressefreiheit ... ist aber nur dann Rechnung getragen, wenn 'die Titelseite durch Umfang und Aufmachung der Gegendarstellung nicht ihre Funktion verliert, eine Identifizierung des Blattes zu ermöglichen, die als besonders wichtig erachteten Mitteilungen aufzunehmen und das Interesse des Publikums zu erregen' (BVerfG). Die Kl. haben daher eine gewisse Reduzierung der Schriftgröße hinzunehmen. ... Weiter haben Sie es hinzunehmen, dass vermeidbare Wiederholungen ohne zusätzlichen Informationswert vermieden werden.”
Hier können Sie das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe, Az.: 14 U 86/06, im Volltext einsehen.