Was und wie über die Jauch-Hochzeit berichtet werden durfte, wird vermutlich erst höchstrichterlich geklärt werden. Aus ihrer Sicht kommen die Verlage nur schrittchenweise voran. So wie jetzt die SUPERillu, die unter anderem geschrieben hatte:
„Ob Günther Jauch tatsächlich poltert, bleibt sein Geheimnis. Wenn, dann käme dafür in Berlin nur ein Restaurant in Frage: das Promi-Restaurant 'Borchardt' (Französische Straße 47) am Gendarmenmarkt.”
Das Landgericht Berlin hatte zunächst in einem Beschluss vom 11. Juli verfügt, es dürfe nicht mehr über Details der Hochzeitsfeier berichtet werden „wie durch die Formulierung: Polterabend... Das Promi-Restaurant 'Borchardt' (Französische Straße 47) am Gendarmenmarkt”.
Nun hat jedoch aufgrund eines Widerspruchs der SUPERillu soeben das LG Berlin in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil Az.: 27 0 787/06 insoweit seine einstweilige Verfügung aufgehoben und Jauchs Verfügungs-Antrag zurückgewiesen.
Aus den Entscheidungsgründen:
„Die Antragsgegnerin [SUPERillu] verweist zu Recht darauf, dass die Äußerung so nicht gefallen ist. .. Die tatsächliche Äußerung ist auch nicht mehrdeutig, sondern eindeutig, wird doch unzweifelhaft über den möglichen Ort eines Polterabends spekuliert und nicht gesagt, wo dieser stattfinden soll. Anders als im Wettbewerbsrecht kommt es vorliegend nicht darauf an, ob ein flüchtiger Leser aufgrund der blickfangmäßigen Abbildung des Restaurants neben dem Wort 'Polterabend' davon ausgehen kann, es werde tatsächlich 'gepoltert'; vielmehr ist Beurteilungsmaßstab der unbefangene Durchschnittsleser, der auch den Text neben dem Bild zur Kenntnis nimmt und so erfährt, dass jedenfalls die Redaktion der 'Superillu' nicht weiß, ob überhaupt ein Polterabend stattfindet.”