Das Oberlandesgericht Celle gelangt zu dem Ergebnis:
Die Einrede der Verjährung kann auch noch in zweiter Instanz erhoben werden, wenn die zugrundeliegenden Tatsachen unstreitig sind.
In seinem Urteil Az.: 16 U 23/06 legt der 16. Zivilsenat des OLG Celle insbesondere dar:
„Allerdings ist selbst in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht unstreitig, ob die Einrede der Verjährung noch in zweiter Instanz erstmals angebracht werden kann ... Der Senat schließt sich dem III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs und dem Oberlandesgericht Hamm an. ... Auf der anderen Seite hat der Bundesgerichtshof .. in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass neuer und unstreitiger Tatsachenvortrag in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen und der Begriff der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nach bisherigem Recht auszulegen ist ...”.
Der OLG Celle-Senat hat trotz der uneinheitlichen Rechtsprechung keine Revision zugelassen.
Auffälig ist an diesem Urteil, dass es sich zu den Gegenmeinungen erheblich ausführlicher (und verhältnismäßig wohlwollend) äußert als zu der schließlich vom Senat vertretenen eigenen Ansicht.