Das Oberlandesgericht München hat in seiner Entscheidung Az.: 29 U 4994/05 geurteilt:
„Im Zusammenhang mit einer Abmahnung wegen Verletzung von Markenrechten entstehende Kosten sind nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen aufgrund Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683 S. 1, 677, 670 BGB) erstattungsfähig ... Anspruchsvoraussetzung hierfür ist, dass die Abmahnung für den abgemahnten Schuldner (als Geschäftsherrn) objektiv nützlich war und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Abgemahnten entspricht (§ 683 S. 1 BGB)... Grundsätzlich im Interesse des Abgemahnten liegt die Abmahnung vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens, weil er auf diese Weise dem an sich bestehenden Unterlassungsanspruch die Grundlage entziehen und den Abmahnenden klaglos stellen kann, ohne dass die Kosten eines Gerichtsverfahrens anfallen. ... Diesen Zweck erfüllt eine nach Einleitung des gerichtlichen Verfahrens ausgesprochene Abmahnung nicht mehr. Eine Abmahnung durch den Unterlassungsgläubiger nach Erwirkung einer so genannten Vorrats- oder Schubladenverfügung nimmt dem Unterlassungsschuldner vielmehr die Möglichkeit, durch ein sofortiges Anerkenntnis die für ihn günstige Kostenfolge des § 93 ZPO herbeizuführen.”
Das letzte Wort ist mit dieser Entscheidung jedoch unter Umständen noch nicht gesprochen, - zumal über einen Kostenwiderspruch zur Durchsetzung des § 93 nachgedacht werden kann.