Das Landgericht Berlin hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Wettbewerbsangelegenheiten entsprechend herangezogen; Az.: 15 S 3/05:
„Da außerhalb des Wettbewerbsrechts grundsätzlich keine Obliegenheit dahin besteht, zur Vermeidung des Kostenrisikos nach § 93 ZPO vor Beschreitung des Rechtswegs auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abzumahnen, auch wenn die Wiederholungsgefahr regelmäßig nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann, ist der Rechtsgedanke zu verallgemeinern: Bei typischen, unschwer zu erkennenden und zu verfolgenden Rechtsverletzungen hat der im geschäftlichen Verkehr Betroffene seine eigene Sachkunde nach Kräften einzusetzen. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen ist insoweit nicht erforderlich. Das gilt insbesondere für den Kläger im Hinblick auf E-Mail-Spam, bei deren Verfolgung er insbesondere vor der erkennenden Kammer in zahlreichen Fällen als Partei oder Prozessbevollmächtigter in Erscheinung getreten ist.”
Da Rechtsanwaltsgebühren für ein Abschluss-Schreiben genauso nur zu erstatten sind, wenn sie notwendig waren, hat das LG Berlin entsprechend die eingeklagten Rechtsanwaltsgebühren nicht zuerkannt.
Das LG Berlin hat die Revision im Hinblick darauf zugelassen, dass speziell zu Ansprüchen aus Persönlichkeitsrechten bislang noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt.
Dieses Urteil wurde in Auszügen bereits im Magazindienst 7/8 Jahrgang 2006 veröffentlicht.